Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 27b

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27b

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 27 b,

Die persönlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen

  1. Ziffer eins
    nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
  2. Ziffer 2
    nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Ziffer eins, bestimmten Rechts nicht vorliegen oder soweit dieses Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt;
  3. Ziffer 3
    sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Ziffer 2, maßgebende Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40112800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P27b/NOR40112800

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