Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.08.2018
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Annahme an Kindesstatt
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht entscheidungsfähig, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
(2)Absatz 2Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.
Anmerkung
1. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind:
Haager Adoptionsübereinkommen,
BGBl. Nr. 581/1978;
Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag,
BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 30).
2. ÜR: Art. IV,
BGBl. I Nr. 58/2004 (Art. IV § 8 wird mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben, vgl. § 1503 Abs. 7 Z 4 lit. a ABGB,
JGS Nr. 946/1811 idF
BGBl. I Nr. 87/2015)
Schlagworte
Adoptionsstatut
Im RIS seit
20.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR40204969