Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Annahme an Kindesstatt

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht entscheidungsfähig, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
  2. Absatz 2Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.

Anmerkung

1. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind:
Haager Adoptionsübereinkommen, BGBl. Nr. 581/1978;
Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 30).
2. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004 (Art. IV § 8 wird mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben, vgl. § 1503 Abs. 7 Z 4 lit. a ABGB, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 87/2015)

Schlagworte

Adoptionsstatut

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40204969

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P26/NOR40204969

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