Anmerkung
1. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind:
Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen,
BGBl. Nr. 293/1961;
Haager Minderjährigenschutzübereinkommen,
BGBl. Nr. 446/1975;
Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag,
BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 29 Abs. 3 und 4).
2. Für die Form des Vaterschaftsanerkenntnisses ist das allgemeine Formstatut des § 8 maßgebend.
3. Beim Abs. 3 handelt sich um ein „wandelbares Statut“, d. h. es kommt auf das jeweilige Personalstatut des Kindes an.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018