Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 24

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation

Paragraph 24,

Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.

Anmerkung

1. In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fallen z. B. die Fragen der Pflege und Erziehung des Kindes sowie die gesetzliche Vertretung durch einen oder beide Elternteile, die Regelung der elterlichen Gewalt nach Scheidung der Eltern, die gegenseitigen Unterhaltsansprüche u.s.w.
2. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind:
Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen, BGBl. Nr. 293/1961;
Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, BGBl. Nr. 446/1975;
Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 29 Abs. 2);
3. Es handelt sich um ein "wandelbares Statut", d. h. es kommt auf das jeweilige Personalstatut des Kindes an.

Schlagworte

Unterhalt

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031310

Alte Dokumentnummer

N2197817137R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P24/NOR12031310

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