Anmerkung
1. In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fallen z. B. die Fragen der Pflege und Erziehung des Kindes sowie die gesetzliche Vertretung durch einen oder beide Elternteile, die Regelung der elterlichen Gewalt nach Scheidung der Eltern, die gegenseitigen Unterhaltsansprüche u.s.w.
2. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind:
Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen,
BGBl. Nr. 293/1961;
Haager Minderjährigenschutzübereinkommen,
BGBl. Nr. 446/1975;
Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag,
BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 29 Abs. 2);
3. Es handelt sich um ein "wandelbares Statut", d. h. es kommt auf das jeweilige Personalstatut des Kindes an.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018