Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
B. KINDSCHAFTSRECHT
Eheliche Abstammung
§ 21.Paragraph 21,
Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.
Schlagworte
Ehelichkeitsstatut, Ehelichkeitsbestreitung, Ehelichkeitsvermutung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR40013315