Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 20

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Ehescheidung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe sind nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.
  2. Absatz 2Kann nach diesem Recht die Ehe auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des Paragraph 18, vor, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.

Schlagworte

Ehescheidungsstatut, Scheidungsstatut

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031306

Alte Dokumentnummer

N2197817133R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P20/NOR12031306

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