Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Ehescheidung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe sind nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.
(2)Absatz 2Kann nach diesem Recht die Ehe auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des § 18 vor, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.Kann nach diesem Recht die Ehe auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des Paragraph 18, vor, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.
Schlagworte
Ehescheidungsstatut, Scheidungsstatut
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031306
Alte Dokumentnummer
N2197817133R