Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

IPR-Gesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Voraussetzungen der Eheschließung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
  2. Absatz 2Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Maßgebend ist das Personalstatut der Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung. Ein späterer Statutenwechsel ist unbeachtlich (§ 7).

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031303

Alte Dokumentnummer

N2197817130R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P17/NOR12031303

Navigation im Suchergebnis