(1)Absatz einsDie Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung von Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen, sind nach seinem Personalstatut zu beurteilen.