Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Maßnahmen zum Schutz Erwachsener

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung von Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen, sind nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die Bedingungen der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz eins, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie durchgeführt wird.

Schlagworte

Sachwalterschaft

Im RIS seit

12.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40154196

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P15/NOR40154196

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