(1)Absatz einsEine Rechtswahl der Parteien (§§ 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.Eine Rechtswahl der Parteien (Paragraphen 19,, 35 Absatz eins,) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.