Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

100 S - 700. Jahrestag der Schlacht bei Dürnkrut und Jedenspeigen § 2

Kurztitel

100 S - 700. Jahrestag der Schlacht bei Dürnkrut und Jedenspeigen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 250/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 2,

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013

Gesetzesnummer

10004278

Dokumentnummer

NOR12046773

Alte Dokumentnummer

N3197820802J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/250/P2/NOR12046773

Navigation im Suchergebnis