Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia) Art. 7

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 158/1978

Typ

Vertrag - Kenia

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

03.04.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 7

Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich, in Zusammenhang mit den von der österreichischen Bundesregierung oder in ihrem Auftrage von österreichischen Instituten und Unternehmungen für die Durchführung von Projekten zur Verfügung gestellten Gegenständen insbesondere nachstehende Leistungen zu erbringen:

Ziffer eins Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung, Weitertransport sowie Versicherung gegen Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden ab dem kenianischen Bestimmungshafen bis zum Ort der Verwendung in Kenia;

Ziffer 2 Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und sämtlichen fiskalischen Abgaben sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern, einschließlich Hafengebühren, staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben;

Ziffer 3 Übernahme der Kosten der für die Montage und den Betrieb von maschinellen und sonstigen technischen Anlagen erforderlichen technischen Einrichtungen.

Schlagworte

Zoll

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000630

Dokumentnummer

NOR12009153

Alte Dokumentnummer

N1197814566P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/158/A7/NOR12009153

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