Artikel 7
Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich, in Zusammenhang mit den von der österreichischen Bundesregierung oder in ihrem Auftrage von österreichischen Instituten und Unternehmungen für die Durchführung von Projekten zur Verfügung gestellten Gegenständen insbesondere nachstehende Leistungen zu erbringen:
1.Ziffer eins Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung, Weitertransport sowie Versicherung gegen Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden ab dem kenianischen Bestimmungshafen bis zum Ort der Verwendung in Kenia;
2.Ziffer 2 Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und sämtlichen fiskalischen Abgaben sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern, einschließlich Hafengebühren, staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben;
3.Ziffer 3 Übernahme der Kosten der für die Montage und den Betrieb von maschinellen und sonstigen technischen Anlagen erforderlichen technischen Einrichtungen.