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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) § 0

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

14.11.1975

Index

39/04 Zollabkommen

Titel

(Übersetzung)
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
StF: BGBl. Nr. 112/1978 (NR: GP XIV RV 341 AB 433 S. 50. BR: AB 1626 S. 360.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1979,

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1980,

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1985, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1986,

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1988,

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1990,

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1990,

Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1991,

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1993,

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1993,

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1994,

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1995,

Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1995,

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 1999,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2002,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2005,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2005,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2006,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 238 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2020,

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Afghanistan 216/1994 *Albanien 416/1985 *Algerien 216/1994 *Armenien 470/1996 *Aserbaidschan 470/1996 *Belarus 216/1994 *Belgien 416/1985 *Bosnien-Herzegowina 216/1994 *Bulgarien 112/1978, 470/1996 *Chile 216/1994 *Dänemark 416/1985 *Deutschland/BRD 416/1985 *Deutschland/DDR 416/1985 *Estland 216/1994 *EWG 416/1985 *Finnland 416/1985 *Frankreich 112/1978 *Georgien 470/1996 *Griechenland 416/1985 *Indonesien 216/1994 *Iran 416/1985 *Irland 416/1985 *Israel 416/1985 *Italien 416/1985 *Jordanien 216/1994 *Jugoslawien 112/1978 *Kanada 416/1985 *Kasachstan 470/1996 *Kirgisistan III 109/1998 *Korea/R 416/1985 *Kroatien 216/1994 *Kuwait 416/1985 *Lettland 216/1994 *Libanon III 109/1998 *Liechtenstein 216/1994 *Litauen 216/1994 *Luxemburg 416/1985 *Malta 112/1978 *Marokko 416/1985 *Moldau 216/1994 *Niederlande 416/1985 *Nordmazedonien 470/1996 *Norwegen 416/1985 *Polen 416/1985, III 109/1998 *Portugal 416/1985 *Rumänien 416/1985 *Schweden 112/1978 *Schweiz 416/1985 *Slowakei 216/1994 *Slowenien 216/1994 *Spanien 216/1994 *Tadschikistan III 109/1998 *Tschechische R 216/1994 *Tschechoslowakei 416/1985 *Tunesien 112/1978 *Türkei 416/1985 *Turkmenistan III 109/1998 *UdSSR 416/1985 *Ukraine 470/1996 *Ungarn 416/1985 *Uruguay 416/1985 *USA 416/1985 *Usbekistan 470/1996 *Vereinigtes Königreich 216/1994 *Zypern 416/1985

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1998,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 53, Absatz eins, am 20. März 1978 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:

Schweden ....................................................................

am 17. Dezember 1976

Frankreich ...................................................................

am 30. Dezember 1976

Malta ...........................................................................

am 18. Feber 1977

Jugoslawien ................................................................

am 20. September 1977

Tunesien ......................................................................

am 13. Oktober 1977

Bulgarien .....................................................................

am 20. Oktober 1977

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

AFGANISTAN

Afghanistan erachtet sich gemäß Artikel 58, Abs. l nicht an die Bestimmungen des Artikel 57, Absatz 2 bis 6 gebunden.

ALBANIEN

Der Ministerrat der Sozialistischen Volksrepublik Albanien betrachtet sich nicht als gebunden durch Artikel 57 Absatz 2,, 3, 4 und 6 des Zollabkommens, die eine obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit für die Auslegung und Anwendung des Abkommens vorsehen, und erklärt, daß zur Befassung eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsverschiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.

Die Kennzeichenbuchstaben für Straßenfahrzeuge der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, die mit einem Carnet TIR unterwegs sind, sind „AL“.

ALGERIEN

Algerien erachtet sich gemäß Artikel 58, Abs. l nicht an die Bestimmungen des Artikel 57, Absatz 2 bis 6 gebunden.

BULGARIEN

Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1996,)

Ferner hat derselbe Staat aus dem gleichen Anlaß folgende Erklärung abgegeben:

Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Artikel 52, Absatz 3, vorgesehene Möglichkeit, daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.

DÄNEMARK

Die Ratifizierung durch Ihre Majestät die Königin von Dänemark gilt nicht für die Färöer Inseln.

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Vertragspartei von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.

Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß die im Artikel 52 Absatz 3 der Konvention vorgesehene Möglichkeit für Zoll- und Wirtschaftsunionen, Vertragsparteien der Konvention zu werden, ihr keinerlei Verpflichtungen gegenüber solchen Unionen auferlegt.

Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels 57 Absätze 2 bis 6 der Konvention gebunden, wonach ein Streitfall über die Auslegung oder Anwendung der Konvention, der nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Antrag einer der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen ist.

Die Deutsche Demokratische Republik vertritt hierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist, um einen Streitfall durch ein Schiedsverfahren zu entscheiden.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Das genannte Abkommen gilt auch für Berlin (West) mit Wirkung ab dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

NIEDERLANDE

Das Königreich der Niederlande nimmt das genannte Abkommen für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen an.

POLEN

Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1998,)

RUMÄNIEN

Die Sozialistische Republik Rumänien gibt bekannt, daß sie sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Absatz eins, des am 14. November 1975 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) durch die Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 2 bis 6 des Abkommens nicht als gebunden betrachtet.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Durchführung des Abkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf sonstige Weise beigelegt wurden, in jedem einzelnen Fall nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgerichtsverfahren unterzogen werden können.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 52 Absatz eins, des Abkommens nicht mit den Grundsätzen übereinstimmen, wonach multilaterale internationale Verträge, deren Gegenstand und Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen, allen Staaten zur Mitgliedschaft offenstehen sollten.

UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

(a) Erklärung zu Artikel 52 Absatz 2, des Abkommens:

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß die Bestimmung des Artikels 52 Absatz eins, des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIRAbkommen) aus dem Jahre 1975, die die Teilnahme bestimmter Staaten am Abkommen einschränkt, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.

(b) Erklärung zu Artikel 52 Absatz 3, des Abkommens:

Die Teilnahme von Zoll- oder Wirtschaftsunionen am Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975 ändert nichts an der Stellung der Sowjetunion gegenüber verschiedenen internationalen Organisationen.

(c) Vorbehalt hinsichtlich Artikel 57 Absatz 2 bis 6 des Abkommens:

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 2 bis 6 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975, die die Vorlage von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor einem Schiedsgerichtshof auf Verlangen einer der Streitparteien vorsehen und erklärt, daß für die Vorlage eines Streitfalles vor einem Schiedsgerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

SLOWAKEI

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt bzw. abgegebene Erklärung erneuert.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt bzw. abgegebene Erklärung erneuert.

TSCHECHOSLOWAKEI

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik tritt diesem Abkommen bei und fühlt sich, gemäß Artikel 58 des Abkommens, durch Absatz 2 und 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden.

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erklärt, daß die Bestimmung des Artikels 52 Absatz eins, des Abkommens nicht dem Grundsatz entspricht, daß keinem Staat die Möglichkeit verwehrt werden soll, Mitglied multilateraler internationaler Verträge zu werden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN

IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,

IN BEFÜRWORTUNG einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.4.2006

Schlagworte

e-rk3
Ratifikationsurkunde, Zollunion

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR30006885

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/P0/NOR30006885

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