(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1998)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1998,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1 am 20. März 1978 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 53, Absatz eins, am 20. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:
Schweden .................................................................... | am 17. Dezember 1976 |
Frankreich ................................................................... | am 30. Dezember 1976 |
Malta ........................................................................... | am 18. Feber 1977 |
Jugoslawien ................................................................ | am 20. September 1977 |
Tunesien ...................................................................... | am 13. Oktober 1977 |
Bulgarien ..................................................................... | am 20. Oktober 1977 |
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Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
AFGANISTAN
Afghanistan erachtet sich gemäß Art. 58 Abs. l nicht an die Bestimmungen des Art. 57 Abs. 2 bis 6 gebunden.Afghanistan erachtet sich gemäß Artikel 58, Abs. l nicht an die Bestimmungen des Artikel 57, Absatz 2 bis 6 gebunden.
ALBANIEN
Der Ministerrat der Sozialistischen Volksrepublik Albanien betrachtet sich nicht als gebunden durch Artikel 57 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Zollabkommens, die eine obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit für die Auslegung und Anwendung des Abkommens vorsehen, und erklärt, daß zur Befassung eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsverschiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.Der Ministerrat der Sozialistischen Volksrepublik Albanien betrachtet sich nicht als gebunden durch Artikel 57 Absatz 2,, 3, 4 und 6 des Zollabkommens, die eine obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit für die Auslegung und Anwendung des Abkommens vorsehen, und erklärt, daß zur Befassung eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsverschiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
Die Kennzeichenbuchstaben für Straßenfahrzeuge der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, die mit einem Carnet TIR unterwegs sind, sind „AL“.
ALGERIEN
Algerien erachtet sich gemäß Art. 58 Abs. l nicht an die Bestimmungen des Art. 57 Abs. 2 bis 6 gebunden.Algerien erachtet sich gemäß Artikel 58, Abs. l nicht an die Bestimmungen des Artikel 57, Absatz 2 bis 6 gebunden.
BULGARIEN
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 470/1996)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1996,)
Ferner hat derselbe Staat aus dem gleichen Anlaß folgende Erklärung abgegeben:
Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Art. 52 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Artikel 52, Absatz 3, vorgesehene Möglichkeit, daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.
DÄNEMARK
Die Ratifizierung durch Ihre Majestät die Königin von Dänemark gilt nicht für die Färöer Inseln.
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Vertragspartei von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß die im Artikel 52 Absatz 3 der Konvention vorgesehene Möglichkeit für Zoll- und Wirtschaftsunionen, Vertragsparteien der Konvention zu werden, ihr keinerlei Verpflichtungen gegenüber solchen Unionen auferlegt.
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels 57 Absätze 2 bis 6 der Konvention gebunden, wonach ein Streitfall über die Auslegung oder Anwendung der Konvention, der nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Antrag einer der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen ist.
Die Deutsche Demokratische Republik vertritt hierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist, um einen Streitfall durch ein Schiedsverfahren zu entscheiden.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Das genannte Abkommen gilt auch für Berlin (West) mit Wirkung ab dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
NIEDERLANDE
Das Königreich der Niederlande nimmt das genannte Abkommen für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen an.
POLEN
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 109/1998)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1998,)
RUMÄNIEN
Die Sozialistische Republik Rumänien gibt bekannt, daß sie sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Abs. 1 des am 14. November 1975 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) durch die Bestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des Abkommens nicht als gebunden betrachtet.Die Sozialistische Republik Rumänien gibt bekannt, daß sie sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Absatz eins, des am 14. November 1975 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) durch die Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 2 bis 6 des Abkommens nicht als gebunden betrachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Durchführung des Abkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf sonstige Weise beigelegt wurden, in jedem einzelnen Fall nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgerichtsverfahren unterzogen werden können.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 52 Abs. 1 des Abkommens nicht mit den Grundsätzen übereinstimmen, wonach multilaterale internationale Verträge, deren Gegenstand und Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen, allen Staaten zur Mitgliedschaft offenstehen sollten.Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 52 Absatz eins, des Abkommens nicht mit den Grundsätzen übereinstimmen, wonach multilaterale internationale Verträge, deren Gegenstand und Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen, allen Staaten zur Mitgliedschaft offenstehen sollten.
UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
(a) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 2 des Abkommens:(a) Erklärung zu Artikel 52 Absatz 2, des Abkommens:
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß die Bestimmung des Artikels 52 Abs. 1 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIRAbkommen) aus dem Jahre 1975, die die Teilnahme bestimmter Staaten am Abkommen einschränkt, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß die Bestimmung des Artikels 52 Absatz eins, des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIRAbkommen) aus dem Jahre 1975, die die Teilnahme bestimmter Staaten am Abkommen einschränkt, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.
(b) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 3 des Abkommens:(b) Erklärung zu Artikel 52 Absatz 3, des Abkommens:
Die Teilnahme von Zoll- oder Wirtschaftsunionen am Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975 ändert nichts an der Stellung der Sowjetunion gegenüber verschiedenen internationalen Organisationen.
(c) Vorbehalt hinsichtlich Artikel 57 Abs. 2 bis 6 des Abkommens:(c) Vorbehalt hinsichtlich Artikel 57 Absatz 2 bis 6 des Abkommens:
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975, die die Vorlage von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor einem Schiedsgerichtshof auf Verlangen einer der Streitparteien vorsehen und erklärt, daß für die Vorlage eines Streitfalles vor einem Schiedsgerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 2 bis 6 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975, die die Vorlage von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor einem Schiedsgerichtshof auf Verlangen einer der Streitparteien vorsehen und erklärt, daß für die Vorlage eines Streitfalles vor einem Schiedsgerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
SLOWAKEI
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt bzw. abgegebene Erklärung erneuert.
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt bzw. abgegebene Erklärung erneuert.
TSCHECHOSLOWAKEI
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik tritt diesem Abkommen bei und fühlt sich, gemäß Artikel 58 des Abkommens, durch Abs. 2 und 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden.Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik tritt diesem Abkommen bei und fühlt sich, gemäß Artikel 58 des Abkommens, durch Absatz 2 und 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden.
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erklärt, daß die Bestimmung des Artikels 52 Abs. 1 des Abkommens nicht dem Grundsatz entspricht, daß keinem Staat die Möglichkeit verwehrt werden soll, Mitglied multilateraler internationaler Verträge zu werden.Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erklärt, daß die Bestimmung des Artikels 52 Absatz eins, des Abkommens nicht dem Grundsatz entspricht, daß keinem Staat die Möglichkeit verwehrt werden soll, Mitglied multilateraler internationaler Verträge zu werden.