Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 9
Inkrafttretensdatum
01.04.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Index
39/04 Zollabkommen
Text
Anlage 9
ZULASSUNG ZUM TIR-VERFAHREN
Teil I
ERMÄCHTIGUNG DER VERBÄNDE ZUR AUSGABE VON CARNETS TIR
Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse
(1)Absatz einsEin Verband muß folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen:
mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als anerkannter Verband, der die Interessen des Transportsektors vertritt;
Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen;
nachgewiesene Kenntnisse seines Personals in der ordnungsgemäßen Anwendung des Übereinkommens;
keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlaß eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen;
Verpflichtungserklärung des Verbandes in der schriftlichen Vereinbarung oder dem anderen Rechtsakt nach Buchstabe e,
die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen;
den von der Vertragspartei festgesetzten Höchtsbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 gefordert werden kann, anzuerkennen;
laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse durch diese Person zu überprüfen;laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil römisch II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse durch diese Person zu überprüfen;
die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnets TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören;
bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören. Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder den anderen Rechtsakt nach Buchstabe e. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen;
den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen;
ein Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten auf Grund nicht ordnungsgemäßer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen;
anzuerkennen, daß eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zum Widerruf der Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR führt;
den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Ausschluß von Personen nach Artikel 38 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage strikt Folge zu leisten;den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Ausschluß von Personen nach Artikel 38 des Übereinkommens und Teil römisch II dieser Anlage strikt Folge zu leisten;
alle vom Verwaltungsausschuß und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben.
(2)Absatz 2Bei schwerwiegender oder wiederholter Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse widerrufen die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR.
(3)Absatz 3Die einem Verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung läßt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt.
(4)Absatz 4Die oben niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen und Erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten, unberührt.
Teil II
ZULASSUNG NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN ZUR VERWENDUNG VON CARNETS TIR
Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse
(1)Absatz einsPersonen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen:
nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen internationalen Warenverkehr teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte usw.);
nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Übereinkommens;
keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet,
alle nach dem Übereinkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstellen erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen;
die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens genannten fälligen Beträge zu entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens hierzu aufgefordert wird;
den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben zu den genannten Mindestvoraussetzungen und -erfordernissen zu prüfen.
(2)Absatz 2Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.
Verfahren
(3)Absatz 3Die Vertragsparteien legen die Verfahren für die Zulassung zum TIR-Verfahren auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht fest.
(4)Absatz 4Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission innerhalb einer Woche nach der Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben zu jeder Person in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ).
(5)Absatz 5Der Verband übermittelt jährlich eine aktualisierte Liste aller zugelassenen Personen sowie der Personen, deren Zulassung widerrufen worden ist, mit Stand vom 31. Dezember. Diese Liste ist den zuständigen Behörden innerhalb einer Woche nach dem 31. Dezember zu übermitteln. Die zuständigen Behörden übersenden eine Kopie dieser Liste der TIR-Kontrollkommission.
(6)Absatz 6Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden Carnets TIR zu erhalten.
(7)Absatz 7Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse läßt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Person nach dem Übereinkommen unberührt.
Musterzulassung (MZ)
*) falls vorhanden
**) falls zutreffend
Zu jeder Person, für die von dem zugelassenen Verband ein Zulassungsantrag gestellt wird, sind den zuständigen Behörden mindestens folgende Angaben zu übermitteln:
persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband (in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation, der er angehört) nach einem Standardformat erteilt worden ist. Das Format der ID-Nummer wird vom Verwaltungsausschuss festgesetzt.
Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der Verantwortlichen);
Kontaktstelle (Person, die befugt ist, Zollbehörden und Verbänden Auskunft über den TIR-Vorgang zu erteilen) mit vollständiger Telefon-, Fax- und E-Mail-Nummer;
Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer (falls vorhanden);
früherer Widerruf der Zulassung, einschließlich Datum, Dauer und Art des Widerrufs der Zulassung (falls zutreffend).
Schlagworte
Mindesterfordernis, Versicherungsvertrag, Abgangszollstelle,
Durchgangszollstelle, Telefonnummer, Faxnummer
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40082177