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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Anl. 3

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

20.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Anlage 3

ANLAGE 3
VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG DER STRASSENFAHRZEUGE, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DER ANLAGE 2 ENTSPRECHEN

ALLGEMEINES

  1. Absatz einsStraßenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zugelassen werden:
    1. Litera a
      einzeln,
    2. Litera b
      nach dem Konstruktionstyp (Serienherstellung).
  2. Absatz 2Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer oder englischer Sprache zu drucken. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind ihm von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) anzugeben.
  3. Absatz 3Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Straßenfahrzeug mitzuführen.
  4. Absatz 4Die Straßenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder – bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen – des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
  5. Absatz 5Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen, so muß es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht.
  6. Absatz 6Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt seine Zulassung; es muß, bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.
  7. Absatz 7Die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder – bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen – des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer des Fahrzeuges seinen Sitz hat, können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des Abkommens und in den Absätzen 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) entziehen oder erneuern oder ein neues Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausstellen.

VERFAHREN FÜR DIE EINZELZULASSUNG

  1. Absatz 8Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer, dem Halter oder dem Vertreter des einen oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde prüft das nach den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 vorgeführte Straßenfahrzeug, überzeugt sich, daß es den technischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht, und stellt bei Zulassung eine Bescheinigung nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster aus.

VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG NACH DEM KONSTRUKTIONSTYP (SERIENHERSTELLUNG)

  1. Absatz 9Werden Straßenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.
  2. Absatz 10Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Straßenfahrzeugtyp gibt, dessen Zulassung er beantragt.
  3. Absatz 11Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Straßenfahrzeugtyps beizufügen.
  4. Absatz 12Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,
    1. Litera a
      der zuständigen Behörde die Straßenfahrzeuge des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;
    2. Litera b
      der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Einheiten zu gestatten;
    3. Litera c
      der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
    4. Litera d
      auf den Straßenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;
    5. Litera e
      ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen.
  5. Absatz 13Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.
  6. Absatz 14Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat, daß die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen.
  7. Absatz 15Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der Zulassung nach dem Konstruktionstyp schriftlich mit. Die Entscheidung ist mit Datum und Nummer zu versehen und muß die genaue Bezeichnung der Behörde enthalten, die sie getroffen hat.
  8. Absatz 16Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit für jedes hergestellte Fahrzeug der zugelassenen Bauart ein von ihr ordnungsgemäß bestätigtes Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgegeben wird.
  9. Absatz 17Der Inhaber des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) muß, ehe das Fahrzeug für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt wird, das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) erforderlichenfalls ergänzen
    • Strichaufzählung
      durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs (Nr. 1) oder
    • Strichaufzählung
      bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse (Nr. 8).
  10. Absatz 18Wird ein nach dem Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt, das Vertragspartei dieses Abkommens ist, so wird in diesem Land auf Grund der erfolgten Einfuhr kein neues Zulassungsverfahren verlangt.

VERFAHREN FÜR DAS ANBRINGEN VON ANMERKUNGEN AUF DEM VERSCHLUSSANERKENNTNIS (DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG)

  1. Absatz 19Weist ein zugelassenes Fahrzeug, mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren befördert werden, größere Mängel auf, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnets TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter Anwendung geeigneter Kontrollmaßnahmen gestatten. Das zugelassene Fahrzeug muß innerhalb kürzester Frist, spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnets TIR wieder instandgesetzt werden.
  2. Absatz 20In beiden Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustands ist das Fahrzeug den zuständigen Behörden einer Vertragspartei vorzuführen, das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) durch einen Vermerk in Feld 11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder für gültig zu erklären. Fahrzeuge, deren Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, wenn sie instandgesetzt und die Vermerke in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind.
  3. Absatz 21Alle auf dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) angebrachten Vermerke werden von den zuständigen Behörden mit Datum versehen und beglaubigt.
  4. Absatz 22Sind die Zollbehörden der Ansicht, daß ein Fahrzeug Mängel geringer Bedeutung aufweist, die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen, so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den Warentransport mit Carnets TIR gestattet werden. Der Inhaber des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) wird von dem Mangel unterrichtet und muß sein Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist instand setzen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062924

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/ANL3/NOR40062924

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