(20)Absatz 20In beiden Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustands ist das Fahrzeug den zuständigen Behörden einer Vertragspartei vorzuführen, das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) durch einen Vermerk in Feld 11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder für gültig zu erklären. Fahrzeuge, deren Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, wenn sie instandgesetzt und die Vermerke in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind.