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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Anl. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 181/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

18.10.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Anlage 2

ANLAGE 2
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR STRASSENFAHRZEUGE, DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN

Artikel 1

Grundsätze

Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Fahrzeuge zugelassen, deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, daß

  1. Litera a
    dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;
  2. Litera b
    Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
  3. Litera c
    sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
  4. Litera d
    alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

Artikel 2

Bauart des Laderaums

  1. Absatz einsDamit die Laderäume den Erfordernissen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt folgendes:
    1. Litera a
      Die Bestandteile des Laderaums (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein;
    2. Litera b
      Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig;
    3. Litera c
      Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Laderaums verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Artikels 1 Litera c, dieser Vorschriften sind Laderaumbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt folgendes:
    1. Litera i
      Wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muß die Verkleidung so angebracht sein, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
    2. Sub-Litera, i, i
      wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muß deren Zahl auf ein Mindestmaß beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.

    Ziffer 3 Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes Glas als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.

  3. Absatz 4Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, z. B. zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, daß ein Zugang von außen zum Laderaum nicht möglich ist.

Artikel 3

Fahrzeuge mit Schutzdecken

  1. Absatz einsDie Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
  2. Absatz 2Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
  3. Absatz 3Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei Überfällen und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 oder 2a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
  4. Absatz 4Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
  5. Absatz 5Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Falle der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Band auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen.

    Ziffer 6 Die Schutzdecke muß an dem Fahrzeug so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Befestigungsmethoden sind möglich:

    1. Litera a
      Die Schutzdecke kann befestigt werden durch
      1. Litera i
        am Fahrzeug befestigte Metallringe,
      2. Sub-Litera, i, i
        in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,
      3. iii
        ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.
      Die Schutzdecke muß den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert.
    2. Litera b
      Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muß die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
    3. Litera c
      Wird ein Schutzdeckenverschlußsystem verwendet, so muß es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Laderaums spannen.
      (als Beispiel siehe die Zeichnung Nr. 6)
  6. Absatz 7Die Schutzdecke muß durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.
  7. Absatz 8Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch größer sein – darf aber 300 mm nicht übersteigen – zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeuges und der Schutzdecke jeden Zugang zum Laderaum verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein.
  8. Absatz 9Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
    1. Litera a
      Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser,
    2. Litera b
      Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind,
    3. Litera c
      Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder
    4. Litera d
      Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss.
    Seile nach Buchstabe a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
  9. Absatz 10Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).

    Ziffer 11 An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muß die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:

    1. Litera a
      Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch
      1. Litera i
        einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;
      2. Sub-Litera, i, i
        Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein;
        und
      3. iii
        einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder
        • Strichaufzählung
          mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder
        • Strichaufzählung
          mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann.
      Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Fahrzeugen mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
    2. Litera b
      Ein besonderes Schutzdeckenverschlußsystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.

Beschreibung

Bei diesem Verschlußsystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlußstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so daß die Schutzdecke nicht aus dem Verschlußprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Außenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweißt. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlußstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlußstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlußstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlußstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so daß sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muß so beschaffen sein, daß der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluß nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlußstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, daß der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das TIR-Verschlußseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlußstange zu sichern.

Artikel 4

Fahrzeuge mit Schiebeplanen

  1. Absatz einsDie Artikel 1, 2 und 3 gelten auch für Fahrzeuge mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
  2. Absatz 2Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Laderaums müssen den Erfordernissen in Artikel 3, Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Ziffern (i) bis (vi) entsprechen.
    1. Absatz i
      Schiebeplane, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Laderaums müssen so zusammengefügt sein, dass sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht geöffnet oder geschlossen werden können.
    2. Absatz i, i
      Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugdach um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugboden um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Laderaums darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Fahrzeuges gemessen, nicht überschreiten, wenn der Laderaum zollamtlich verschlossen ist.
    3. Absatz i, i, i
      Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Das System ist in Zeichnung 9 im Anhang zu diesen Bestimmungen dargestellt.
    4. Absatz i, v
      Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeugs und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindern. Die in Unterabsatz (ii) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.
    5. Absatz v
      Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.
    6. Absatz v, i
      Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs müssen den Erfordernissen in Artikel 3, Absatz 9 entsprechen.

Zeichnung 1

SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT

Zeichnung 2

SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT

Zeichnung 2 a

SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT

Zeichnung 3

SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT

Zeichnung 4

AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE

Zeichnung 5

Muster einer Zwinge

Zeichnung Nr. 6

BEISPIEL EINES SYSTEMS ZUM VERSCHLIESSEN DER SCHUTZDECKE

Beschreibung

Dieses System zum Verschließen der Schutzdecke ist unter der Voraussetzung zulässig, daß es mit mindestens einem Metallring an jeder Türseite befestigt wird. Die Öffnungen, durch die die Ringe hindurchgehen, sind oval und gerade so groß, daß der Ring hindurchgeht. Ist das Befestigungssystem geschlossen, steht der sichtbare Teil des Metallringes höchstens um das Doppelte der maximal zulässigen Stärke des Befestigungsseiles über.

Zeichnung Nr. 7

MUSTER VON SCHUTZDECKEN, DIE AN BESONDERS GEFORMTEN RAHMEN BEFESTIGT SIND

Beschreibung

Diese Art der Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug kann zugelassen werden wenn die Ringe im Profil vertieft sind und über die Tiefe des Profils nicht vorstehen. Die Breite des Profils soll so schmal wie möglich sein.

Zeichnung 8

Schutzdeckenverschlußsystem an den Öffnungen zum Beladen und Entladen

Zeichnung Nr. 9

BEISPIEL FÜR EINE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGES MIT SCHIEBEPLANEN

Schlagworte

Lüftungsöffnung, Hanfseil

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40070651

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/ANL2/NOR40070651

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