Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 8

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 139/2012

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

13.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDer bürgende Verband verpflichtet sich, bis zum Höchstbetrag der übernommenen Bürgschaft die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und Steuern zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, die nach den Zollgesetzen oder sonstigen Zollvorschriften der Vertragspartei zu entrichten sind, in der eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand festgestellt worden ist, zu zahlen. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.
  2. Absatz 2Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.
  3. Absatz 3Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann.
  4. Absatz 4Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich das Abgangszollamt befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von dem Zollamt angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren mit Carnets TIR noch befördert werden, beginnt die Haftung mit dem Verbringen der Waren in diese Länder oder mit der Annahme des Carnet TIR durch das Zollamt, bei dem der TIR-Versand wiederaufgenommen wird, wenn er gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt worden ist.
  5. Absatz 5Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluß in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.
  6. Absatz 6Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweise des Gegenteils als richtig.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2012,)

Anmerkung

Gem. Änderungsanweisung in BGBl. III Nr. 68/2005 sollte in Abs. 1 das Wort „TIR-Transport“ durch das Wort „TIR-Versand“ ersetzt werden. Das zu ersetzende Wort befindet sich in Abs. 4.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Im RIS seit

10.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40142784

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A8/NOR40142784

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