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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 7

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

20.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 7

Carnets TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062861

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A7/NOR40062861

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