Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 6

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 192/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

10.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel II
AUSGABE DER CARNETS TIR

HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE

Artikel 6

  1. Absatz einsJede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil römisch eins niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil römisch eins aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.
  2. Absatz 2Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.

    (2 bis) Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu. Die Zulassung wird erteilt, solange die Organisation die in Anlage 9 Teil römisch III niedergelegten Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllt. Der Verwaltungsausschuss kann die Zulassung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen und Erfordernisse nicht mehr gegeben sind.

  3. Absatz 3Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.
  4. Absatz 4Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil römisch II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.
  5. Absatz 5Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil römisch II festgelegten Verfahren.

Schlagworte

Mindesterfordernis

Im RIS seit

08.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40164945

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A6/NOR40164945

Navigation im Suchergebnis