Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 59
Inkrafttretensdatum
17.02.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 59
Verfahren zur Änderung dieses Abkommens
(1)Absatz einsDieses Abkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2)Absatz 2Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird vom Verwaltungsausschuß geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.
(3)Absatz 3Jeder nach dem vorstehenden Absatz mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt vorbehaltlich der Bestimmungen von
Artikel 60 für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Einwendungen gegen den Änderungsvorschlag erhoben hat.
(4)Absatz 4Sind gemäß Absatz 3 Einwendungen gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062916