Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 58b

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 105/1999

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 58b

Inkrafttretensdatum

17.02.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 58b

TIR-Kontrollkommission

Der Verwaltungsausschuß richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in seinem Namen die ihr durch das Übereinkommen und den Ausschuß übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062915

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A58b/NOR40062915

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