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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 10.08.2015
Art. 4 am 10.08.2015
Art. 6 am 10.08.2015
Alle Fassungen
Art. 5 heute
Art. 5 gültig ab 20.03.1978
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1978
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
20.03.1978
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Text
Artikel 5
(1)
Absatz eins
Für Waren, die unter Zollverschluß mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wird eine Beschau bei den Durchgangszollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.
(2)
Absatz 2
Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine Beschau der Waren vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062859
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A5/NOR40062859
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