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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 49

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 68/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 49

Inkrafttretensdatum

14.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 49

Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Abkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens und insbesondere die Durchführung von TIR-Versendungen nicht behindern.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064420

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A49/NOR40064420

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