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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 42b

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/2012

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 42b

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 42ter

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Verbänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil römisch eins Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können.

In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40138572

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A42b/NOR40138572

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