Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 39

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 68/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 39

Inkrafttretensdatum

14.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 39

Wird die Durchführung der TIR-Versendungen im übrigen als vorschriftsmäßig anerkannt, so gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien lassen geringfügige Abweichungen bei der Erfüllung der mit der Frist und der Fahrtstrecke zusammenhängenden Verpflichtungen unberücksichtigt.
  2. Ziffer 2
    Auch Abweichungen zwischen den im Warenmanifest des Carnet TIR enthaltenen Angaben und dem Inhalt des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters werden nicht als Zuwiderhandlungen des Carnet-TIR-Inhabers im Sinne dieses Abkommens betrachtet, wenn ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis erbracht wird, daß diese Abweichungen nicht auf Fehlern beruhen, die beim Verladen oder Versand der Waren oder beim Ausfüllen des Warenmanifests wissentlich oder fahrlässig begangen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064418

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A39/NOR40064418

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