Artikel 33
Das Abgangszollamt kann verlangen, daß Ladelisten, Fotografien, Pläne usw., die für die Nämlichkeitssicherung der beförderten Waren erforderlich sind, dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblattes an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.