Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 31

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 31

Inkrafttretensdatum

20.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 31

Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062885

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A31/NOR40062885

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