Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 29
Inkrafttretensdatum
14.05.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Text
c) BESTIMMUNGEN ÜBER DEN TRANSPORT AUSSERGEWÖHNLICH SCHWERER ODER SPERRIGER WAREN
Artikel 29
(1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt nur für den Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe p.
(2)Absatz 2Bei Anwendung dieses Abschnitts können außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren je nach der Entscheidung des Abgangszollamtes mit Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluß befördert werden.
(3)Absatz 3Dieser Abschnitt wird nur angewandt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamtes die Nämlichkeit der außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich an Hand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten läßt oder sich diese Waren mit Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen versehen lassen, so daß sie weder ersetzt noch entfernt werden können, ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.
Anmerkung
Die Änderungsanweisung in
BGBl. III Nr. 68/2005 lautet: „Die Worte „des Artikels 1 Buchstabe k“ werden durch die Worte „des
Artikels 1 Buchstabe p“ ersetzt.“. Die zu ersetzenden Worte lauten richtig: „des Artikels 1 lit. k“.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40064432