Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
20.03.1978
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Text
Artikel 17
(1)Absatz einsFür jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist nur ein Carnet TIR auszufertigen. Ein einzelnes Carnet kann aber für einen Lastzug oder für mehrere Behälter ausgefertigt werden, die auf einem einzigen Straßenfahrzeug oder einem Lastzug verladen sind. In einem solchen Fall muß in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein.
(2)Absatz 2Das Carnet TIR gilt nur für eine Fahrt; es muß mindestens so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.
Schlagworte
Annahmeabschnitt
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062871