(1)Absatz einsBei Nichterledigung eines TIR-Versands unterrichten die zuständigen Behörden hierüber
den Inhaber des Carnet TIR an seiner im Carnet TIR angegebenen Anschrift,
Die zuständigen Behörden, die das Carnet TIR angenommen haben, teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach der Annahme mit, bzw. innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde.