Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 68/2005

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

14.05.2005

Außerkrafttretensdatum

12.09.2012

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsDie Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.
  2. Absatz 2Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064429

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A10/NOR40064429

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