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Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 181/2005

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

18.10.2005

Außerkrafttretensdatum

12.09.2012

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel I

ALLGEMEINES

a) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. Litera a
    “TIR-Versand” die Beförderung von Waren von einem Abgangszollamt bis zu einem Bestimmungszollamt im Rahmen des in diesem Abkommen festgelegten sogenannten „TIR-Verfahrens”;
  2. Litera b
    „TIR-Versand“ den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt;
  3. Litera c
    „Beginn eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist und die Zollstelle das Carnet TIR angenommen hat;
  4. Litera d
    „Beendigung eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist;
  5. Litera e
    „Erledigung eines TIR-Versands“ die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, fest.
  6. Litera f
    “Eingangs- und Ausgangsabgaben” die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
  7. Litera g
    “Straßenfahrzeuge” nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen werden;
  8. Litera h
    “Lastzüge” miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind;
  9. Litera j
    “Behälter” eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
    1. Litera i
      einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
    2. Sub-Litera, i, i
      von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhaltes zu erleichtern;
  1. Sub-Litera, i, v
    so gebaut ist, daß sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
  1. Litera v
    so gebaut ist, daß sie leicht beladen und entladen werden kann, und
    1. Sub-Litera, v, i
      einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
      “Abnehmbare Karrosserien” gelten als Behälter;
  2. Litera k
    „Abgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt;
  3. Litera l
    „Bestimmungszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet;
  4. Litera m
    „Durchgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;
  5. Litera n
    “Personen” sowohl natürliche als auch juristische Personen;
  6. Litera o
    „Inhaber“ eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren an der Abgangszollstelle dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei der Abgangszollstelle, der Durchgangszollstelle und der Bestimmungszollstelle sowie für die ordnungsgemäße Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens;
  7. Litera p
    “außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren” alle schweren oder sperrigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden;
  8. Litera q
    “bürgender Verband” einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40070650

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A1/NOR40070650

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