Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
30.04.2021
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 7.Paragraph 7,
Den im § 1 Abs. 10 Z 1 und 2 genannten Personen sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen können die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie den Mitgliedern der in der Republik Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden. Den im Paragraph eins, Absatz 10, Ziffer eins und 2 genannten Personen sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen können die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie den Mitgliedern der in der Republik Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10000622
Dokumentnummer
NOR12008988
Alte Dokumentnummer
N11977157910