Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 677/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 7,

Den im Paragraph eins, Absatz 10, Ziffer eins und 2 genannten Personen sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen können die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie den Mitgliedern der in der Republik Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008988

Alte Dokumentnummer

N11977157910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/677/P7/NOR12008988

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