(7)Absatz 7Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach den Abs. 5 und 6 abgabenfrei eingeführten Gegenstände von den internationalen Organisationen vor Ablauf einer näher zu bestimmenden Frist, die zumindest mit einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Abfertigung dieser Gegenstände zum freien Verkehr festzulegen ist, in Österreich an andere Personen überlassen oder übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht im Eigentum der Organisationen stehen, ist festzulegen, daß die Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben nur so lange besteht, als diese Gegenstände im Gebrauch der jeweiligen Organisationen stehen.Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach den Absatz 5 und 6 abgabenfrei eingeführten Gegenstände von den internationalen Organisationen vor Ablauf einer näher zu bestimmenden Frist, die zumindest mit einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Abfertigung dieser Gegenstände zum freien Verkehr festzulegen ist, in Österreich an andere Personen überlassen oder übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht im Eigentum der Organisationen stehen, ist festzulegen, daß die Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben nur so lange besteht, als diese Gegenstände im Gebrauch der jeweiligen Organisationen stehen.