Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 677/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bundesregierung wird ermächtigt, den im Absatz 7, genannten internationalen Organisationen, den im Absatz 9, genannten Ständigen Vertretungen sowie den im Absatz 10, genannten Personen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen oder in Regierungsübereinkommen ganz oder zum Teil einzuräumen.
  2. Absatz 2Den im Absatz 7, genannten internationalen Organisationen sowie den im Absatz 10, genannten Personen können auch jene Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden (Absatz eins,), die entweder in den Satzungen dieser Organisationen oder in einem sich auf die jeweilige internationale Organisation beziehenden, in ihren Mitgliedstaaten geltenden völkerrechtlichen Vertrag über Privilegien und Immunitäten enthalten oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Die in den Absatz eins und 2 vorgesehene Ermächtigung gilt auch für die Einräumung von Privilegien und Immunitäten anläßlich der Abhaltung internationaler Konferenzen, die mit der Tätigkeit der im Absatz 7, genannten Organisationen im Zusammenhang stehen oder von Staaten einberufen werden.
  4. Absatz 4Verordnungen der Bundesregierung nach den Absatz eins und 2 bedürfen, soweit sie nicht den im Absatz 3, umschriebenen Inhalt haben, des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.
  5. Absatz 5Vor dem Abschluß von Regierungsübereinkommen nach den Absatz eins und 2 hat die Bundesregierung, soweit diese Regierungsübereinkommen nicht den im Absatz 3, umschriebenen Inhalt haben, gleichfalls das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen.
  6. Absatz 6Nach dem Abschluß eines Regierungsübereinkommens oder der Erlassung einer Verordnung betreffend eine internationale Konferenz (Absatz 3,) hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates unverzüglich zu berichten.
  7. Absatz 7Internationale Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Organisationen, die ausschließlich aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;
    2. Ziffer 2
      Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;
    3. Ziffer 3
      Die Welt-Fremdenverkehrsorganisation (World Tourism Organization - WTO).
  8. Absatz 8Privilegien und Immunitäten dürfen nur zugunsten solcher internationaler Organisationen eingeräumt werden, an denen die Republik Österreich oder andere österreichische juristische Personen des öffentlichen Rechts teilnehmen oder deren in Österreich entfaltete Tätigkeit von der Bundesregierung als im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen bezeichnet wird.
  9. Absatz 9Ständige Vertretungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ständige Vertretungen der Mitglieder der im Absatz 7, Ziffer eins, genannten internationalen Organisationen bei diesen. Diesen Vertretungen können Ständige Beobachtermissionen, die bei solchen Organisationen akkreditiert sind, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden.
  10. Absatz 10Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der Mitglieder der im Absatz 7, Ziffer eins, genannten internationalen Organisationen, die an Tagungen dieser Organisationen teilnehmen oder bei diesen in anderer amtlicher Funktion tätig werden. Diesen können Vertreter von Nichtmitgliedern sowie Beobachter bei solchen Tagungen zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden;
    2. Ziffer 2
      Mitglieder der im Absatz 9, genannten Ständigen Vertretungen oder Beobachtermissionen;
    3. Ziffer 3
      Bedienstete der internationalen Organisationen. Diesen können Sachverständige, die im Auftrag der internationalen Organisationen tätig werden, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden.
  11. Absatz 11Unter “Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen” ist das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, zu verstehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12016436

Alte Dokumentnummer

N1199760764J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/677/P1/NOR12016436

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