(3)Absatz 3Einspurige Krafträder, außer den im § 132 Abs. 3 KFG 1967 angeführten, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden und die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung als Motorfahrrad bezeichnet sind und die eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 40 km/h aufweisen, können an Stelle des im § 33 KFG 1967 vorgesehenen Verfahrens auch einer besonderen Überprüfung (§ 56 KFG 1967) oder Begutachtung (§ 57a KFG 1967) unterzogen werden. Eine Ausfertigung des auf Grund der Überprüfung oder Begutachtung erstellten Gutachtens ist von dem Sachverständigen, Verein oder Gewerbetreibenden, der das Gutachten erstellt hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unverzüglich zu übersenden. Das Fahrzeug ist innerhalb von zwei Wochen nach der Überprüfung oder Begutachtung abzumelden; § 43 Abs. 1 und 2 KFG 1967 gilt sinngemäß. Kommt der Zulassungsbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Zulassung aufzuheben; § 44 Abs. 3 und 4 KFG 1967 gilt sinngemäß. Ergibt das Gutachten, daß das Fahrzeug den Vorschriften über Kleinmotorräder entspricht, so hat die Behörde dies im Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung zu vermerken.Einspurige Krafträder, außer den im Paragraph 132, Absatz 3, KFG 1967 angeführten, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden und die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung als Motorfahrrad bezeichnet sind und die eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 40 km/h aufweisen, können an Stelle des im Paragraph 33, KFG 1967 vorgesehenen Verfahrens auch einer besonderen Überprüfung (Paragraph 56, KFG 1967) oder Begutachtung (Paragraph 57 a, KFG 1967) unterzogen werden. Eine Ausfertigung des auf Grund der Überprüfung oder Begutachtung erstellten Gutachtens ist von dem Sachverständigen, Verein oder Gewerbetreibenden, der das Gutachten erstellt hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unverzüglich zu übersenden. Das Fahrzeug ist innerhalb von zwei Wochen nach der Überprüfung oder Begutachtung abzumelden; Paragraph 43, Absatz eins und 2 KFG 1967 gilt sinngemäß. Kommt der Zulassungsbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Zulassung aufzuheben; Paragraph 44, Absatz 3 und 4 KFG 1967 gilt sinngemäß. Ergibt das Gutachten, daß das Fahrzeug den Vorschriften über Kleinmotorräder entspricht, so hat die Behörde dies im Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung zu vermerken.