Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 615/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

21.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, zu den Paragraphen 33,, 43, 44, 56, 57a, 65, 123 bis 127, 132 und 133, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz einsBesitzer von Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigungen der Gruppen B, C oder D, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten als zum Lenken der im Art. römisch eins Ziffer 171, (Paragraph 65, Absatz eins,) umschriebenen Fahrzeugarten berechtigt.
  2. Absatz 2Für die Anwendung des Paragraph 65, KFG 1967 gelten Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Art. römisch eins Ziffer 171, (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,) genehmigt worden sind, als Kraftwagen der Gruppe B.
  3. Absatz 3Einspurige Krafträder, außer den im Paragraph 132, Absatz 3, KFG 1967 angeführten, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden und die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung als Motorfahrrad bezeichnet sind und die eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 40 km/h aufweisen, können an Stelle des im Paragraph 33, KFG 1967 vorgesehenen Verfahrens auch einer besonderen Überprüfung (Paragraph 56, KFG 1967) oder Begutachtung (Paragraph 57 a, KFG 1967) unterzogen werden. Eine Ausfertigung des auf Grund der Überprüfung oder Begutachtung erstellten Gutachtens ist von dem Sachverständigen, Verein oder Gewerbetreibenden, der das Gutachten erstellt hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unverzüglich zu übersenden. Das Fahrzeug ist innerhalb von zwei Wochen nach der Überprüfung oder Begutachtung abzumelden; Paragraph 43, Absatz eins und 2 KFG 1967 gilt sinngemäß. Kommt der Zulassungsbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Zulassung aufzuheben; Paragraph 44, Absatz 3 und 4 KFG 1967 gilt sinngemäß. Ergibt das Gutachten, daß das Fahrzeug den Vorschriften über Kleinmotorräder entspricht, so hat die Behörde dies im Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung zu vermerken.
  4. Absatz 4Die gemäß Paragraphen 124 bis 127 KFG 1967 bestellten oder unter Paragraph 133, Absatz eins, letzter Satz KFG 1967 fallenden Sachverständigen gelten als für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt, sofern ihr Bestellung nicht früher erlischt.
  5. Absatz 5Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. römisch eins Ziffer 269, (Paragraph 123, Absatz eins,) anhängige Rechtsmittelverfahren gelten hinsichtlich des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12161746

Alte Dokumentnummer

N9196710158Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/615/A2/NOR12161746

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