Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 7 § 83

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7 § 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Evaluierung

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des Paragraph 22, Absatz eins, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, evaluiert werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des Paragraph 12, Absatz 4, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 6, nach zwei Jahren evaluiert werden.
  5. Absatz 5Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des Umschulungsgeldes (Paragraph 39 b,) zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres über die Ergebnisse zu berichten. Der Bericht ist erstmals im Kalenderjahr 2015 zu übermitteln.
  6. Absatz 6Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit 1. Juli 2013 eingeführten Bildungsteilzeitgeldes gemäß Paragraph 26 a, im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40163672

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