Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 7 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7 § 81

Inkrafttretensdatum

14.11.2017

Außerkrafttretensdatum

15.03.2020

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Übergangsrecht

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des 31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1991, und der auf Grund des Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1988, erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1991,, wenn
    1. Ziffer eins
      ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde, oder
    3. Ziffer 3
      ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. August 1993 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 19, ist ein erstmaliger Fortbezug des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, nicht zulässig, wenn der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer von bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der Arbeitslosigkeit in ein Dienstverhältnis eingetreten ist. In solch einem Fall gebührt lediglich der restliche Bezug gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,
  3. Absatz 3Freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer, die auf Grund eines Sozialplanes, der vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen wurde, gewährt werden, gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 36 a,
  4. Absatz 4Paragraph 66, in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist auf die ehemaligen Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5Ansprüche auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 1999, können geltend gemacht werden, wenn dies vor dem 23. April 1999 beantragt und noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
  6. Absatz 6Für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, vor Ablauf des 31. Dezember 2000 angewendete Bemessungsgrundlagen bleiben für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft gewahrt. Wenn das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemessungsgrundlagen mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe geltenden Aufwertungsfaktor gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, aufzuwerten und für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
  7. Absatz 7Im Jahr 2001 sind die Beträge gemäß Paragraph 20, Absatz 4, sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, 4 und 5 kaufmännisch nicht auf einen Cent, sondern auf volle zehn Groschen zu runden.
  8. Absatz 8Bei Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach einem Bezug von Karenzgeld sind Paragraph 14, Absatz 7 bis 9, Paragraph 18, Absatz 8 und Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, weiterhin anzuwenden.
  9. Absatz 9Bei der Geltendmachung eines Anspruches auf
    1. Ziffer eins
      Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 19, nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen oder
    2. Ziffer 2
      Zuerkennung von Notstandshilfe oder Fortbezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 37, nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen
    nach dem 31. Dezember 2001, ist der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, im Jahr 2001 festgesetzte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes neu festzusetzen. Dabei ist von dem im Jahr 2001 herangezogenen monatlichen Bruttoeinkommen und den zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen auszugehen.
  10. Absatz 10Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.
  11. Absatz 11Für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, im Jahr 2009 erfüllen und deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2009 begonnen hat, endet die Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz mit Ablauf des Jahres 2009.
  12. Absatz 12Die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.
  13. Absatz 13Für Personen, deren Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 endet, und denen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf einen bis 5. November 2014 eingebrachten Antrag eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wird, beginnt abweichend von Paragraph 16, Absatz 4, der Ruhenszeitraum mit 1. November 2014.
  14. Absatz 14Personen, die am 30. Juni 2018 einen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, haben, sind ab 1. Juli 2018 amtswegig auf Notstandshilfe umzustellen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllen. Ruht der Anspruch auf Notstandshilfe zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 16,, so gebührt die Notstandshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Tag nach dem Wegfall des Ruhensgrundes.

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40198287

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