Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 7 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7 § 80

Inkrafttretensdatum

17.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.07.2006

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 80,
  1. Absatz einsParagraph 18, Absatz 2, Litera c und Absatz 4, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1991,, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (Paragraph 46,) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 65, Absatz 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
  4. Absatz 4Artikel römisch IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 32 a, ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
  6. Absatz 6Abschnitt 2 (Paragraphen 26 bis 32) und Paragraph 59, treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; sie sind jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit Ausnahme des Paragraph 32, weiterhin anzuwenden. Soweit Paragraph 79, Absatz 39, Abweichendes bestimmt, gilt dieses.
  7. Absatz 7Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 6,, 27, 28, 40 Absatz eins,, 44 Absatz eins, Ziffer 3 und 50 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden. Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie gilt Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  9. Absatz 10Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft; er ist jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.
  10. Absatz 11Abschnitt 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft; auf Ansprüche auf Sondernotstandshilfe, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 zuerkannt wurden oder Elternteile betreffen, deren Kind vor dem 1. Juli 2000 geboren wurde, sind die Paragraphen 6 und 39 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, weiter anzuwenden.
  11. Absatz 12Paragraph 32, Absatz 6 und Paragraph 42, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Anmerkung

Zu Abs. 8: § 40 Abs. 1 wurde mit BGBl. I Nr. 139/1997 nicht novelliert.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40068076

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A7P80/NOR40068076

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