Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 7 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7 § 80

Inkrafttretensdatum

30.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 80, (1) Paragraph 18, Absatz 2, Litera c und Absatz 4, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1991,, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (Paragraph 46,) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.

  1. Absatz 2Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Sub-Litera, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (Paragraph 46,) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12107760

Alte Dokumentnummer

N6199338267J

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