Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 6 § 72

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6 § 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Pauschalierter Aufwandsersatz

Paragraph 72,
  1. Absatz einsBeziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des Paragraph 71,, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.
  2. Absatz 2Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Absatz eins, kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40013505

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A6P72/NOR40013505

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