Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 6 § 67

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6 § 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Ist für die Nachverrechnung des Bildungsbonus (§ 20 Abs. 7) nicht anzuwenden (vgl. § 79 Abs. 180).

Text

ARTIKEL VI
Allgemeine Bestimmungen

Übergang von Ansprüchen

Paragraph 67,

Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später für diese Zeit bewilligt, so hat die regionale Geschäftsstelle dem Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Die regionale Geschäftsstelle kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung sie verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen. Die regionale Geschäftsstelle kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern, als sie das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt zu haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109077

Alte Dokumentnummer

N6199438529J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A6P67/NOR12109077

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