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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 5 § 66a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 5 § 66a

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

ARTIKEL V

Sonderbestimmungen für Strafgefangene

Paragraph 66 a,
  1. Absatz einsPersonen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß Paragraph 44, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
  2. Absatz 2Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.
  3. Absatz 3Als Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 21, gilt die nach Absatz 5, versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Absatz eins und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
  4. Absatz 4Die Bestätigung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung.
  5. Absatz 5Als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, gilt die gemäß Paragraph 52, des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag.
  6. Absatz 6Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.
  7. Absatz 7Bei Anwendung des Paragraph 69, (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Absatz eins und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.
  8. Absatz 8Die Versicherungspflicht gemäß Absatz 2, besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Versicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen wären. In diesem Fall ist Paragraph 14, Absatz 4, Litera f, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.

Schlagworte

Berufsfortbildung, Rechtshilfepflicht

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40210712

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A5P66a/NOR40210712

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