(8)Absatz 8Die Versicherungspflicht gemäß Abs. 2 besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen wären. In diesem Fall ist § 14 Abs. 4 lit. f mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.Die Versicherungspflicht gemäß Absatz 2, besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Versicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen wären. In diesem Fall ist Paragraph 14, Absatz 4, Litera f, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.