Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 55
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Mitwirkung der Gemeinden
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsDie Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anpruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.
(2)Absatz 2Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden zu Zahlstellen im Sinne des § 51 Abs. 1 bestellt werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Absatz eins, erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden zu Zahlstellen im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, bestellt werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Schlagworte
Anspruch
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12109085
Alte Dokumentnummer
N6199438537J