(1)Absatz einsWenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet darüber die Landesgeschäftsstelle.Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des Paragraph 13, die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet darüber die Landesgeschäftsstelle.