Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsWenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des Paragraph 13, die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums. Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ist eine Berufung nicht zulässig.
  2. Absatz 2Die Entscheidung nach Absatz eins, ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109094

Alte Dokumentnummer

N6199438548J

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