Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 48
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsWenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums. Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ist eine Berufung nicht zulässig.Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des Paragraph 13, die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums. Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ist eine Berufung nicht zulässig.
(2)Absatz 2Die Entscheidung nach Abs. 1 ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.Die Entscheidung nach Absatz eins, ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12109094
Alte Dokumentnummer
N6199438548J