Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Abs. 1 und 2 treten hinsichtlich des Umschulungsgeldes mit 1. Jänner 2014 und hinsichtlich der übrigen Regelungen mit 1. Juli 2013 in Kraft (vgl. § 79 Abs. 130).

Text

ARTIKEL II

Leistungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAls Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
    1. Ziffer eins
      Arbeitslosengeld;
    2. Ziffer 2
      Notstandshilfe;
    3. Ziffer 3
      Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
    4. Ziffer 4
      Weiterbildungsgeld;
    5. Ziffer 5
      Bildungsteilzeitgeld;
    6. Ziffer 6
      Altersteilzeitgeld;
    7. Ziffer 7
      Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
    8. Ziffer 8
      Übergangsgeld;
    9. Ziffer 9
      Umschulungsgeld.
  2. Absatz 2Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
    1. Ziffer eins
      Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie 7 bis 9;
    2. Ziffer 2
      Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des Paragraph 40 a, ;,
    3. Ziffer 3
      Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 7 bis 9;
    4. Ziffer 4
      Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.
  3. Absatz 3Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
    1. Ziffer eins
      Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;
    2. Ziffer 2
      Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32.
  4. Absatz 4Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:

Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32.

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40149256

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P6/NOR40149256

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