Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 41
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsDas Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 v. H. erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Die §§ 126 Abs. 1 und 139 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.Das Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 v. H. erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Die Paragraphen 126, Absatz eins und 139 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(3)Absatz 3Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung für diese Zeit.
(4)Absatz 4Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird den Trägern der Krankenversicherung 50 vH des ab 1. Jänner 1981 zur Zahlung anfallenden Aufwandes für das Wochengeld ersetzt.
(5)Absatz 5Leistungen der Krankenversicherung werden direkt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung getragen, wenn
einem Antragsteller auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom Arbeitsamt nach der Abgabe des Antrages zur Bearbeitung ein Krankenschein ausgestellt wurde,
der Antragsteller Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen hat,
der Antrag aber abgelehnt wird,
kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und
der Antragsteller vom Krankenversicherungsträger oder einem Spital bzw. Spitalserhalter zum Ersatz der Kosten in Anspruch genommen wird.
Die Entscheidung darüber trifft das zuständige Landesarbeitsamt. Antragsberechtigt ist der Arbeitslose oder der Krankenversicherungsträger. Die Zahlung erfolgt an die Stelle, welche den Kostenersatz begehrt.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098208
Alte Dokumentnummer
N6197721188L