Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 40a
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Unfallversicherung
§ 40a.Paragraph 40 a,
Während einer Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 infolge Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme oder gemäß § 18 Abs. 8 infolge Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung gelten die Bezieher von Arbeitslosengeld als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Abweichend von § 74 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt als Beitragsgrundlage das bezogene Arbeitslosengeld. Abweichend von § 74 Abs. 3 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Beiträge aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Im übrigen gilt § 42 Abs. 4 sinngemäß. Während einer Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 5, infolge Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme oder gemäß Paragraph 18, Absatz 8, infolge Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung gelten die Bezieher von Arbeitslosengeld als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Abweichend von Paragraph 74, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt als Beitragsgrundlage das bezogene Arbeitslosengeld. Abweichend von Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Beiträge aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Im übrigen gilt Paragraph 42, Absatz 4, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12109086
Alte Dokumentnummer
N6199438538J